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Cybersicherheit in der Aufzugbranche

Neue Richtlinie TRBS 1115-1 setzt Betreiber unter Druck

Die Aufzugbranche stand vor einer einschneidenden Veränderung im Umgang mit Cybersicherheit (Cybersecurity). Denn seit dem 1. Juli 2023 sind Betreiber von Aufzugsanlagen dazu verpflichtet, eine umfassende Dokumentation zur Cybersicherheit vorzulegen, andernfalls riskieren sie einen Vermerk über einen geringfügigen Mangel in ihren Prüfbescheinigungen. Diese drastische Maßnahme geht auf die Veröffentlichung der Technischen Regel zur Betriebssicherheit (TRBS) 1115-1 zurück, die am 23. März dieses Jahres im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht wurde.

Schutz vor Cyberangriffen: Darum geht es grundsätzlich

Die neuen Anforderungen zielen darauf ab, Aufzugsanlagen vor den Gefahren von Cyberangriffen zu schützen. Betreiber müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, um sich gegen digitale Angriffe zu wappnen. Diese Maßnahmen müssen dokumentiert und funktionsfähig sein. Aufzüge, die softwarebasierte Komponenten oder Schnittstellen nach außen besitzen, sind besonders gefährdet und müssen verstärkte Sicherheitsvorkehrungen treffen. Die verschiedenen Zugelassenen Überwachungsstellen werden in Zukunft überprüfen, ob Cyberbedrohungen im Zusammenhang mit dem sicheren Betrieb der Anlagen ausreichend behandelt wurden. Dies schließt auch die Ermittlung von Cybergefährdungen und entsprechende Gegenmaßnahmen ein. Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen sollten sich möglichst schnell mit den neuen Regelungen vertraut machen und ihre Gefährdungsbeurteilungen entsprechend aktualisieren.

Pflicht oder nicht? Einführung mit einigen Unklarheiten

Wie bei den meisten Neuerungen üblich, gab und gibt es auch mit der Gewährleistung der Cybersicherheit bei Fahrstühlen noch ungeklärte Fragen. In den Pressemitteilungen der verschiedenen Zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) wurde zunächst darauf hingewiesen, dass eine fehlende Ergänzung zur Cybersecurity in der Gefährdungsbeurteilung nur als Hinweis oder Bemerkung erfasst werden würde. Doch Ende Mai wurde klargestellt, dass die TRBS 1115-1 ohne Übergangsfrist für Betreiber gültig ist und den Stand der Technik für die sichere Verwendung von Aufzugsanlagen markiert. Die ZÜS sind nun angehalten, die Anforderungen aus der TRBS in ihren Prüfungen zu berücksichtigen. Können Betreiber die geforderte Dokumentation zur Cybersicherheit nicht vorlegen, wird dies zwangsläufig zu einer Beanstandung führen und eine fehlende Dokumentation zur Cybersicherheit mit einem geringfügigen Mangel in der Prüfbescheinigung vermerkt.

Klare Handlungsanleitungen sollen folgen

In Anbetracht der Unschärfen und Unsicherheiten in der Branche sind Aufklärung und praktische Anleitungen dringend erforderlich. Die verschiedenen Aufzugsverbände und Organisationen sowie die Zugelassenen Überwachungsstellen arbeiten daran, klare Handlungsanleitungen zu entwickeln, damit Betreiber die neuen Anforderungen erfüllen können. Auch die Hersteller von Sicherheitseinrichtungen werden in die Pflicht genommen, den Nachweis zu erbringen, dass die Cybersicherheit gewährleistet ist und wie sie im Betrieb überprüft werden kann.

Die Einführung der TRBS 1115-1 markiert unterm Strich einen wichtigen Schritt in Richtung Cybersicherheit in der Aufzugbranche. Es bleibt abzuwarten, wie die verschiedenen Akteure auf die neuen Herausforderungen reagieren und die Sicherheit von Aufzugsanlagen gewährleisten. Die Branche benötigt dringend Klarheit und Unterstützung, um diesen Meilenstein in der Cybersecurity erfolgreich zu bewältigen.

Wie von Hallasch Aufzüge gewohnt, bleiben wir an den aktuellen Entwicklungen natürlich dran, um Ihnen immer eine rechtssichere Gefährdungsbeurteilung auf neuestem Stand bieten zu können. Sie sind noch auf der Suche nach einem zuverlässigen Dienstleister für Ihre Aufzuganlage? Dann kontaktieren Sie uns am besten gleich – wir beraten Sie sehr gerne.

 

 

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