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Fahrstühle sind ja nur Luxus, oder?

Aufzugspflicht in den Bauverordnungen geregelt

Aufzügen haftet oftmals die Aura der Bequemlichkeit an, doch gibt es unzählige Situationen, in denen einen Aufzuganlage für Barrierefreiheit sorgt – sei es, um gehbehinderten Menschen die Mobilität zu ermöglichen oder Rettungskräften für den Patienten möglicherweise lebensrettende Sekunden beim Abtransport mit der Trage zu sparen. Entsprechend sind Aufzüge eben nicht nur Luxus, sondern ab bestimmten Voraussetzungen sogar Pflicht. Wann die Aufzugspflicht greift, ist in den jeweiligen Bauverordnungen der Länder geregelt.

Ab wann besteht in Baden-Württemberg (BW) eine Aufzugspflicht?

Grundsätzlich haben die Regelungen für eine Aufzugspflicht in den Bauordnungen der Länder nur geringe Abweichungen. Denn fast überall gilt eine Gebäudehöhe von dreizehn Metern als Schwelle für die Verpflichtung, einen Fahrstuhl einzubauen – so auch in Baden-Württemberg. Zum Vergleich: In Nordrhein-Westphalen besteht eine Aufzugspflicht, sobald ein Gebäude vier oder mehr oberirdische Geschosse aufweist. Fahrstühle müssen darüber hinaus in ausreichender Anzahl vorhanden sein und ein Aufzug muss für Rollstühle, Krankentragen und Lasten geeignet sein.

Pflichten für den Einbau bzw. Betrieb von Aufzuganlagen

Wenn ein Aufzug eingebaut werden muss, sind weitere Anforderungen zu beachten. Dazu zählen beispielsweise der Betrieb in einem abgetrennten Schacht im Gebäudeinneren, eine adäquate Brandsicherheit sowie ein zuverlässiger Fernnotruf, mit dem seit 2020 alle Aufzuganlagen verpflichtend ausgestattet sein müssen.

Der Gesetzestext für eine Aufzugspflicht in BW im Wortlaut:

Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)1 in der Fassung vom 5. März 2010
§ 29 Aufzugsanlagen

  1. »Aufzugsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein. Sie sind so zu errichten und anzuordnen, dass die Brandweiterleitung ausreichend lange verhindert wird und bei ihrer Benutzung Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.«

  2. »Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Abs. 4 Satz 2 von mehr als 13 m müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben, von denen einer auch zur Aufnahme von Rollstühlen, Krankentragen und Lasten geeignet sein muss. Zur Aufnahme von Rollstühlen bestimmte Aufzüge müssen von Menschen mit Behinderung ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können.«

    Quelle: LBO Baden-Württemberg

 

Gibt es Ausnahmen von der Aufzugspflicht?

Ausnahmen für die Verpflichtung zur Installation eines Aufzuges können bei denkmalgeschützten Gebäuden auftreten oder dann, wenn der Aufwand eines nachträglichen Einbaus die Wirtschaftlichkeit eines Gebäudes übersteigt. Ein Beispiel für den zweiten Fall: Wird ein mehrstöckiges Haus nachträglich aufgestockt und überschreitet die dreizehn Meter, kann die Ausnahmeregelung theoretisch greifen. In derartigen Fällen und in Bezug auf den Denkmalschutz gilt es jedoch, die Voraussetzungen gründlich zu prüfen bzw. prüfen zu lassen, um rechtlich auf der sicheren Seite zu bleiben. Dazu gehört natürlich auch eine fachgerechte Wartung, Reparatur oder – bei Bedarf – Modernisierung bestehender Aufzüge. Hierfür stehen wir Ihnen als erfahrener Partner sehr gerne zur Verfügung.

Sie haben noch Fragen oder möchten eine Reparatur, Wartung oder Modernisierung Ihrer Aufzuganlagen direkt beauftragen? Dann kontaktieren Sie uns am besten gleich.

 

 

Fahrstühle sind ja nur Luxus, oder?

© Valerii - Adobe Stock 

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