Überwachungskamera im Aufzug: Ist das erlaubt?
Sicherheit und Persönlichkeitsrechte auf der Waagschale
Die Kameraüberwachung ist seit jeher ein zweischneidiges Schwert: Während sie die einen als ein Plus an Sicherheit betrachten, fühlen sich die anderen beobachtet und in ihrer Privatsphäre wie in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Genau diesen Spagat gilt es rechtlich immer wieder zu meistern, sei es bei der Kameraüberwachung im öffentlichen Raum als auch im privaten Umfeld. Aber wie ist das bei Fahrstühlen? Ist eine Überwachungskamera im Aufzug erlaubt?
Wann dürfen überhaupt Kameras installiert werden?
Selbstverständlich können und dürfen wir unseren Kunden keine Rechtsberatung geben. Ein allgemeiner Blick auf die Nutzung von Überwachungskameras verrät allerdings schnell, dass es auch hierbei stark auf den Einzelfall ankommt. Grundsätzlich sind die rechtlichen Vorgaben durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geregelt, doch sind eindeutige Verbote für eine Installation von Kameras eher die Ausnahme, z. B. für die Überwachung von Mitarbeitern im Betrieb. Liegt ein konkreter Zweck für eine Überwachung vor und besteht keine Möglichkeit für ein milderes Mittel, dann dürfen Kameras installiert werden, beispielsweise zur Verhinderung von Straftaten, zur Wahrnehmung des Hausrechts, zum Schutz des Eigentums oder zur Durchsetzung der Hausordnung. Alles klar, damit sind Aufzüge doch eindeutig eingeschlossen, oder nicht?
Kameraüberwachung im Fahrstuhl ist fast immer verboten
Ob eine Überwachung mit Kameras erlaubt ist oder nicht, hängt nicht nur mit dem Zweck zusammen, sondern auch mit dem Ort, der Dauer der Aufnahme und der Speicherung der Daten. So handelt es sich bei der dauerhaften Überwachung eines Raums, dem die Betroffenen nicht ausweichen können, um einen intensiven Eingriff in die Rechte. Wie der Eingangsbereich eines Mehrfamilienhauses zählt ebenfalls der Aufzug zu derartigen Räumlichkeiten. Kameras im Fahrstuhl dürften entsprechend nur angebracht werden, wenn vor allem der Schutz von Gesundheit und Leben davon abhängt. Da dies nur in extremen Ausnahmesituationen der Fall ist, kann man davon ausgehen, dass die Kameraüberwachung im Aufzug nahezu immer ausgeschlossen sein dürfte, bzw. dass es sich im Zweifel um eine Einzelfallentscheidung handelt. Daher unser Tipp: Klären Sie als Betreiber von Aufzuganlagen die Nutzung von Überwachungskameras rechtlich am besten mit einem spezialisierten Juristen ab – um Technik und Einbau kümmern wir uns dann.
In allen technischen Fragen rund um die Wartung, Reparatur und den Service von Aufzügen sind wir ebenfalls wie gewohnt für Sie da. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.
© ER Creative Services - Adobe Stock
Zurück