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Auflagen und Pflichten für den Fahrstuhlbetrieb

Die Aufgaben für Betreiber im Überblick

Mit der Installation und Inbetriebnahme eines Fahrstuhls ist es für Betreiber leider noch nicht getan, denn es folgt eine Reihe an Aufgaben, die für den sicheren Betrieb fachgerecht und regelmäßig erledigt werden müssen, beispielsweise im Rahmen eines Wartungs- und Instandhaltungsvertrages. Grundlage dafür sind gesetzliche Vorgaben aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Im Folgenden haben wir Ihnen die Aufgaben für Betreiber von Aufzügen und Aufzuganalgen kurz zusammengefasst.

Kontrolle und Dokumentation offensichtlicher Mängel

Aufzugbetreiber müssen ihre Anlagen regelmäßig auf offensichtliche Mängel kontrollieren und den Vorgang dokumentieren. Die Dokumentation muss zur Einsicht hinterlegt sein und auf Basis der Gefährdungsbeurteilung regeln, wer die Kontrollen durchführt, wie oft und in welchem Umfang dies geschieht.

Beseitigung offensichtlicher Mängel

Für die Beseitigung offensichtlicher Mängel hat der Betreiber Sorge zu tragen, dass ausschließlich qualifizierte und befugte Personen die Aufzuganlage außer und wieder in Betrieb nehmen.

Abschluss eines Instandhaltungsvertrags

Aufzugbetreiber sind angehalten einen Instandhaltungsvertrag abzuschließen, der Umfang und Häufigkeit der Wartung schriftlich festhält. Die detaillierten Angaben zur Wartung richten sich nach Art, Nutzung, technischer Ausführung, Ausstattung und Betriebsbedingung der jeweiligen Aufzuganlage. Grundlage hierfür kann beispielsweise die Betriebsanleitung des Herstellers sein.  

Einhaltung der wiederkehrenden Prüfung

Betreiber von Fahrstühlen und Aufzuganlagen müssen die Ausführung der wiederkehrenden Prüfung für Aufzüge gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gewährleisten. Besonderheiten sind hierbei zu berücksichtigen, zum Beispiel zusätzliche Prüfungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz bei hydraulischen Anlagen, deren Heber sich in einem Schutzrohr im Erdreich befindet. 

Gefährdungsbeurteilung und Umsetzung der Auflagen

Aufzugbetreiber müssen sich regelmäßig (etwa alle vier bis fünf Jahre) um die Gefährdungsbeurteilung der Aufzuganlage kümmern und eventuelle Auflagen fachgerecht umsetzen lassen. Nach der Kontrolle durch eine Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden.

Zwei-Wege-Notrufsystem bereitstellen und Zugang sichern

Seit 1. Januar 2021 sind Zwei-Wege-Notrufsysteme in Aufzügen verpflichtend vorgeschrieben. Aufzuganlagen ohne ständige Erreichbarkeit eines Notdienstes müssen zwingend nachgerüstet werden oder verlieren die Betriebserlaubnis. Außerdem muss der Zugang zur Aufzuganlage zu jedem Zeitpunkt sichergestellt sein, z. B. durch ein Schlüsseldepot.

Dokumentation aktuell und verfügbar halten

Die komplette Dokumentation muss aktuell gehalten werden und am Betriebsort der entsprechenden Aufzuganlage verfügbar sein. Dazu zählen die Betriebsanleitung, alle technischen Unterlagen, Dokumente zur Personenbefreiung, Prüfberichte, Wartungsnachweise, Kontrollberichte usw. 

Mit Hallasch als Partner bleiben Sie und Ihre Fahrgäste auf der sicheren Seite. Sie haben noch keinen Wartungsvertrag bzw. Instandhaltungsvertrag? Dann kontaktieren Sie uns am besten jetzt gleich – wir beraten Sie sehr gerne persönlich. 

 

 Auflagen und Pflichten für den Fahrstuhlbetrieb

© kadmy - iStock

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